Sofortrente versteuern
Sofortrente versteuern: die steuerliche Belastung ist gering!
Bei dem Wort Steuern sträuben sich mit Sicherheit bei vielen die Nackenhaare. Zumal kein Normalbürger die Chance hat, bei all den Steuern und Steuergesetzen den Durchblick zu behalten. Doch manchmal sind Steuern ja auch zum Vorteil eines Sparers, wenn es dabei um einen Steuervorteil geht wie u. a. bei einer Sofortrentenversicherung. Die Sofortrente versteuern bedeutet, dass nicht die monatliche Leibrente besteuert wird, sondern nur der Anteil des Ertrages. Daher ist nur ein geringer Teil der Rente mit Steuern belegt und somit stellt eine Sofortrente kaum eine steuerliche Belastung dar.
Diese Ertragssteuer ist prozentual gestaffelt und hängt vom Renteneintrittsalter ab.
Prozentsatz bei Sofortrente versteuern
Um den Ertrag der Sofortrente versteuern zu können, wird das Eintrittsalter des Rentners zugrunde gelegt. Bezieht eine Person eine Sofortrente mit 65 Jahren, beträgt der Steuersatz 18 %, mit 70 Jahren 15 % und mit 60 Jahren 22 %. D. h., bei einem 65-jährigen Rentner würden von 500 Euro Leibrente nur 90 Euro als steuerpflichtig deklariert. Kommen dennoch aus der gesetzlichen Rente 1100 Euro hinzu, bleibt die gesetzliche Rente plus der Sofortrente steuerfrei, da nach Abzug der Freibeträge das Existenzminimum noch nicht erreicht wird. Auch wenn die gesetzliche Rente doppelt so hoch ist, beträgt die Steuerbelastung auf die gesamte Rente nur 4,9 %.
Einmalzahlung kann ebenso Steuervorteile erzielen
Ein Vorteil, die Sofortrente zu versteuern wird nur mit einem Rürup-Modell erzielt. Da bis zu 20.000 Euro der Einmalzahlung, bzw. 40.000 bei Ehepaaren sofort steuerlich absetzbar sind (78 % im Jahr 2014). Ein Vorteil, den Personen mit einem hohen Einkommen nutzen können. Der Nachteil ergibt sich aus dem höheren Besteuerungsanteil der Rente, der die günstige Ertragsbesteuerung aufhebt. Dennoch kann das Rürup-Modell oftmals von Vorteil sein, da die Steuerersparnis aus der Einmalzahlung trotz der höheren Besteuerung erhalten bleibt.
Was passiert bei einer verlängerten Leibrente
Hat ein Versicherungsnehmer bei der Sofortrente eine Rentengarantiezeit vereinbart, bei der die Familienangehörigen 5 bis 10 Jahre von der Leibrente profitieren, obwohl er längst verstorben ist, müssen auch in diesem Fall die Hinterbliebenen die Sofortrente versteuern. Doch ist dies kein Manko, denn auch in dieser Zeit wird nur der Ertragsanteil versteuert. Es gilt weiterhin der gleiche steuerliche Vorteil, wie er auch dem Versicherungsnehmer zustand.